Ausschreibung
1.) Veranstaltung
GH-MOTO, Pottenhofen 47, A-2163 Ottenthal, veranstaltet am 23. – 25. April 2010 ein Motorradrennen (Clubsport mit ausländischer Beteiligung) auf dem Pannoniaring. Das Rennen zählt zum Superstock 600 Cup 2010.
OSK-Genehmigungs-Nr.: RR 04/2010
2.) Sekretariat:
Vor dem 22. April 2010: Pottenhofen 47
A
– 2163 Ottenthal
Telephon:
(+43) 664 1326091
Telefax: (+43) 2523 6832
E-mail: office@gh-moto.at
Veranstalter
Hompage: www.gh.moto.at
Ab dem 22. April
2010: Pannoniaring
Telefon: (+36) 28 440 784
Telefax: (+36) 28 440 784
Das Rennbüro ist geöffnet: 22. April 2010 ab 20:00 – 23:00 Uhr
23. April
2010 ab 08:00 – 20:00 Uhr
24. April
2010 ab 08:00 - 20:00 Uhr
25. April
2010 ab 08:00 Uhr
Der Pannoniaring ist für die Teilnehmer ab 22. April 2010, 19:00 Uhr
geöffnet.
Eine Boxenbestellung ist möglich, siehe GH-MOTO Homepage.
3.) Rennstrecke
Der Pannoniaring ist 4,740 km lang. Alle Rennen werden im
Uhrzeigersinn gefahren.
Ein Streckenplan ist der Ausschreibung angeschlossen.
4.) Allgemeine Bestimmungen
Die Rennen werden nach den Bestimmungen der FIM / UEM,
den nat. Sport-Gesetzen der OSK, nach dieser Ausschreibung und eventuell zu
erlassenden Durchführungsbestimmungen gefahren.
5.) Funktionäre Sportkommissär: KR Eduard Springinsfeld
Rennleiter:
Sekretärin
der Veranstaltung: Sonja Graf
Leiter
der techn. Abnahme: Ing. Eduard
Steinbauer
Leiter der Zeitnahme: Ing. Heinrich Graf
Leitender
Arzt :
Leiter
der Streckensicherung:
6.) Kategorien und Klassen
Kategorie I, Gruppe A1, Solomotorräder, nach Reglement Superstock 600
Cup 2010.
Teilnahmeberechtigt sind: Bewerber und
Fahrer, die im Besitz einer gültigen OSK Clubsportlizenz, nationalen Lizenz der
OSK, oder einer Lizenz einer der EU-Gruppe angehörenden Föderation sind. Ausländische
Fahrer müssen darüber hinaus über eine Auslandstartgenehmigung verfügen und
durch ihre FMN entsprechend unfallversichert sein.
7.) Zahl der Zugelassenen Fahrer
im
Training im Rennen
Solo: 48 40
8.) Nennungen, Nenngeld
Die
Nennungen müssen auf dem offiziellen Nennformular, das vollständig und
leserlich auszufüllen ist, abgegeben werden.
Die Nennungen müssen spätestens am 9. April 2010 beim Organisator
eingetroffen sein
(Mitternacht, 1. Nennschluß). Siehe Veranstalter HP www.gh-moto.at Nach Verfügbarkeit der
Startplätze sind Nennungen auch bis 23. April 2010 möglich (2. Nennschluß).
Das Nenngeld beträgt: Freitag - Sonntag 270.-- EUR (1. Nennschluß) bzw. 320,--
EUR (2. Nennschluß)
Das
Nenngeld wird nicht zurückerstattet.
9.) Abnahme
Jeder Teilnehmer muß, bevor er auf die Rennstrecke
gelassen wird, bei der administrativen und technischen Abnahme gewesen sein.
Diese ist geöffnet am:
22. April 2010 20:00 – 23:00 Uhr - Administration
23. April 2010 08:00 – 20:00
Uhr – Administration
24. April
2010 08:00
– 20:00 Uhr – Administration
25. April 2010 08:00 – 14:00 Uhr –
Administration
24. April
2010 08:00
– 14.30 Uhr –Technik
25. April 2010 08:00 – 14:00 Uhr –Technik
10.) Training:
Es ist strengstens verboten außerhalb der offiziellen Trainingszeiten die Rennstrecke zu befahren (gilt nicht für das freie Fahren am Freitag!). Alle gefahrenen Runden werden gezeitet. Um zum Start zugelassen zu werden, müssen 2 gezeitete Runden gefahren worden sein.
Folgende Trainingszeiten sind einzuhalten:
24. April 2010 (Samstag) 1.
Offizielles Training 2.
Offizielles Training Superstock 600 Cup 2010 10:30
– 11:00 Uhr 14:30
– 15:00 Uhr
25. April 2010
(Sonntag) Warm
Up
Superstock 600 Cup 2010 10:45
– 10:55 Uhr
11.) Rennen und Distanz
Fahrer Start zur Start Anzahl
Distanz Anzahl der
kommen Aufwärm- zum der zu Runden
um
auf
die runde Rennen fahrenden gewertet zu
25. April 2010 (Sonntag)
Superstock 600 Cup 2010 14:10 14:25 14:30 12 56,88 km 9
12.) Strafen
Die Höchstgeschwindigkeit in der Boxenstraße beträgt maximal
60 km/h und wird kontrolliert. Jede Überschreitung dieser
Höchstgeschwindigkeit wird bestraft mit 30.-- EUR und muß bis spätestens 30 Minuten vor dem
Start zum Rennen der jeweiligen Klasse
bezahlt sein, ansonsten „Ausschluss“.
Wird die Höchstgeschwindigkeit in der Boxenstraße vor
oder während dem Rennen überschritten, erfolgt eine „Durchfahrtsstrafe“ (ride
through penalty). Ein Frühstart wird mit einer „Durchfahrtsstrafe“ geahndet.
13.) Preise
Die ersten drei Fahrer jeder Klasse erhalten Pokale.
14.) Preisverteilung
Die Überreichung der Pokale erfolgt unmittelbar nach
jedem Rennen auf dem Siegerpodest.
15.) Proteste
Alle Proteste müssen in Übereinstimmung mit den FIM / UEM
/ OSK Regeln eingebracht werden.
Die Protestgebühr beträgt EUR 250.-- .
16.) Treibstoff
Eine Tankstelle befindet sich nahe des Fahrerlagers.
17.) Versicherung
Die österreichischen Fahrer sind über ihre Lizenz zu EUR
11.000,-- für den Todesfall oder bleibende
Invalidät bzw. zu EUR 13.000,-- für Heilungskosten unfallversichert,
sofern nicht eine andere Unfallversicherung besteht. Ausländische Fahrer müssen
durch ihre Heimatföderation zumindest zu den vorstehenden Summen versichert
sein. Weiters besteht eine Rückholversicherung mit einer Höchstsumme von EUR
7.300,--. Weiters hat der Veranstalter für die Funktionäre und sonstige
Mitwirkenden eine Unfallversicherung zu den Deckungssummen von EUR 11.000,--
für den Todesfall oder bleibende Invalität, EUR 3.600,-- für Heilungskosten,
sowie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR
5.000.000.-- abgeschlossen.
Versicherungsklausel: Nicht gedeckt durch die normale
Haftpflicht-Versicherung.
Der Veranstalter sowie der Rennstreckenerhalter lehnen
jegliche Haftung für die Beschädigung eines Motorrades, seiner Bestandteile
oder anderer Ausrüstung durch Unfall, Feuer oder andere Ursachen ab.
18.) Medizinische Erstversorgung
Das Medizinische Zentrum befindet sich im Fahrerlager. Der Veranstalter
wird in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Sanitätsdienst die Erstversorgung
sicherstellen. Die Feststellung der Fahrtauglichkeit jedes Fahrers obliegt
ausschließlich dem leitenden Arzt. Dies gilt insbesonders nach jedem Sturz.
Nach einem solchen hat sich jeder Fahrer ohne weitere Aufforderung einer
ärztlichen Kontrolluntersuchung zu stellen. Missachtung der Vorschrift führt
zum Ausschluss aus der Veranstaltung.
19.) Umweltschutz
Jeder Fahrer ist für die Entsorgung des bei ihm und seinem Team
anfallenden Abfalls verantwortlich. Die aufgestellten Sortier-Entsorgungsbehälter
sind sinngemäß zu benutzen. Es ist strengstens untersagt, Altstoffe und Abfälle
aus dem Ablauf der Veranstaltung wegzuwerfen oder liegen zu lassen.
Zuwiderhandeln wird mit entsprechender Sportstrafe geahndet, etwaige
Folgekosten werden vom Veranstalter geltend gemacht. Aus Lärmschutzgründen ist
es verboten, zwischen 21:00 und 07:00 Uhr Motoren und Wettbewerbsmotorräder in
Betrieb zu nehmen.
20.) Verzicht auf Ansprüche gegen Sportstellen
Haftungsausschluss für Ausschreibung:
Die Teilnehmer verstehen und kennen alle Risiken und
Gefahren des Motorsports und akzeptieren sie
völlig. Sollte ein Teilnehmer während einer Veranstaltung
verletzt werden, erklärt er durch Abgabe
seiner Nennung zu dieser Veranstaltung ausdrücklich, dass
er jede medizinische Behandlung,
Bergung, Beförderung zum Krankenhaus oder anderen
Notfallstellen gutheißt. All diese Maßnahmen
werden durch vom Veranstalter dafür abgestelltes Personal
in bestem Wissen sowie in deren
Abschätzung des Zustandes des Teilnehmers ergriffen. Die
Teilnehmer verpflichten sich, alle damit
verbundenen Kosten zu übernehmen, sofern diese nicht
durch die Lizenz-Unfallversicherung bzw.
andere Versicherungsverträge abgedeckt sind.
Die Teilnehmer verzichten für sich und ihre
Rechtsnachfolger daher auch für jede
Versicherungsgesellschaft, mit der sie eventuell
zusätzliche Verträge abgeschlossen haben, auf
jegliche direkte und indirekte Schadenersatzforderungen
gegen die OSK, deren Funktionäre, den
Veranstalter bzw. Organisator oder Rennstreckenhalter,
sowie jede weitere Person oder Vereinigung,
die mit der Veranstaltung zu tun hat (einschließlich
aller Funktionäre und für die Veranstaltung
Genehmigungen erteilende Behörden oder Organisationen)
sowie andere Bewerber und Fahrer,
insgesamt "Parteien" genannt.
Die Teilnehmer erklären durch Abgabe ihrer Nennung zu
dieser Veranstaltung, dass sie unwiderruflich
und bedingungslos auf alle Rechte, Rechtsmittel,
Ansprüche, Forderungen, Handlungen und/oder
Verfahren verzichten, die von ihnen oder in ihrem Namen
gegen die "Parteien" eingesetzt werden
könnten. Dies im Zusammenhang mit Verletzungen,
Verlusten, Schäden, Kosten und/oder Ausgaben
(einschließlich Anwaltskosten), die den Teilnehmern
aufgrund eines Zwischenfalls oder Unfalls im
Rahmen dieser Veranstaltung erwachsen. Die Teilnehmer
erklären durch Abgabe ihrer Nennung zu
dieser Veranstaltung unwiderruflich, dass sie auf alle
Zeiten die "Parteien" von der Haftung für solche
Verluste befreien, entbinden, entlasten, die Parteien
schützen und sie schadlos halten.
Die Teilnehmer erklären mit Abgabe ihrer Nennung zu
dieser Veranstaltung, dass sie die volle
Bedeutung und Auswirkung dieser Erklärungen und
Vereinbarungen verstehen, dass sie freien Willens
diese Verpflichtungen eingehen und damit auf jedes
Klagerecht aufgrund von Schäden gegen die
"Parteien" unwiderruflich verzichten, soweit
dies nach der österreichischen Rechtslage zulässig ist.
Die Teilnehmer verzichten für sich und ihre
Rechtsnachfolger jedenfalls gegenüber den "Parteien",
daher insbesondere gegenüber der OSK, deren Funktionären,
dem Veranstalter, Organisator oder
Rennstreckenbetreibern, bzw. gegenüber der für diese
Veranstaltung Genehmigungen ausstellenden
Behörden oder Organisationen auf sämtliche Ansprüche
betreffend Schäden welcher Art auch immer
die mit dem typischen Sportrisiko verbunden sind,
insbesondere auf alle typischen und vorhersehbare
Schäden. Dies auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit
der „Parteien“.
Schiedsvereinbarung für Ausschreibung
a) Alle Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern und der
OSK bzw. deren Funktionären, sowie dem
Veranstalter und Organisator, sowie zwischen der OSK bzw.
deren Funktionären mit dem
Veranstalter oder Organisator aus Schadensfällen
(Personen-, Sach-, oder Vermögensschäden) im
Zusammenhang mit dieser Motorsportveranstaltung,
Trainings oder Rennen sind unter Ausschluss
der ordentlichen Gerichte endgültig durch ein
Schiedsgericht zu entscheiden.
b) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern,
nämlich dem Obmann und zwei Beisitzern.
Der Obmann muss Rechtsanwalt oder ehemaliger Richter und
in Haftungsfragen im
Zusammenhang mit dem Motorsport erfahren sein.
c) Jede Partei ernennt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe
der Absicht einen Schiedsstreit zu
beginnen einen Beisitzer. Wird der Streit von mehreren
Klägern anhängig gemacht oder richtet er
sich gegen mehrere Beklagte, erfolgt die Benennung des
Schiedsrichters im Einvernehmen
zwischen den Streitgenossen. Die Beisitzer wählen den
Obmann. Können sie sich über die Person
des Obmannes nicht binnen zwei Wochen einigen, so ist der
Obmann auf Antrag eines Beisitzers
unter Bedachtnahme auf Punkt b) vom Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen.
Die Beisitzer können den so ernannten Obmann aber
jederzeit einvernehmlich durch einen
anderen ersetzen.
d) Ernennt eine Partei nicht binnen zwei Wochen nach
Erhalt der schriftlichen Aufforderung der
Gegenseite seinen Beisitzer, oder können sich mehrere
Streitgenossen binnen dieser Frist nicht auf
einen Beisitzer einigen, so ist der Beisitzer auf Antrag
der anderen Partei vom Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Gleiches gilt wenn
ein Beisitzer aus dem Amt
ausscheidet und binnen zwei Wochen die betroffene Partei
keinen Nachfolger bestimmt.
e) Wenn ein Schiedsrichter das Amt nicht annimmt, die
Ausübung verweigert oder ungebührlich
verzögert oder handlungsunfähig wird, gelten für die
Ersatznennung das Vorhergesagte
sinngemäß. Zugleich ist der betroffenen Schiedsrichter
abzuberufen.
f) Das Schiedsgericht gestaltet sein Verfahren unter
Bedachtnahme auf die subsidiären gesetzlichen
Bestimmungen grundsätzlich frei. Das Schiedsgericht tagt
in Wien. Das Schiedsgericht kann die
von ihm zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich
gehaltenen Umstände auch ohne Antrag
ermitteln und Beweise aufnehmen.
g) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Schiedsspruch ist eingehend zu
begründen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die
Kostentragung sowohl der Kosten des
Schiedsverfahrens als auch der anwaltlichen Vertretung.
Die Schiedsrichter sind nach den
Bestimmungen des österreichischen Rechtsanwaltstarifs zu
entlohnen.
h) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss der
ordentlichen Gerichte auch berechtigt, einstweilige
Verfügungen zu erlassen, sofern vorher dem Gegner
Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
Eine einstweilige Verfügung kann über Antrag bei
wesentlicher Änderung der Umstände auch
aufgehoben werden.
i) Die Sportgerichtsbarkeit bleibt von dieser
Schiedsvereinbarung unberührt.
Wien,
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Rennleiter Veranstalter
Genehmigt
in Verbindung mit dem Schreiben der OSK vom : 31.3.2010
unter
der Eintragungsnummer : RR 04/2010
Österreichischer
Automobil - Motorrad und Touring Club
Oberste
Nationale Sportkommission f.d. Kraftfahrsport
Der Vorsitzende
Prim.
Univ. Prof. Dr. Harald Hertz
Anhang:
-
Streckenplan
- Nennformular
- Zeitplan für
freies Training
-
Durchführungsbestimmung Allgemein